Qualität hat einen Namen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Hagleitner Bohrtechnik GmbH & Co KG

  1. Allgemeines
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von uns im Bereich der Bohrtechnik angenommenen Aufträge. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei unserer Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Auftragsdurchführung
    1. Die uns erteilten Aufträge werden nach den anerkannten Regeln des derzeitigen Standes der Technik durchgeführt.
    2. Der Auftragsumfang richtet sich nach den schriftlich angebotenen Leistungen. Wenn keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden und der Leistungsumfang im Rahmen des vorliegenden Angebotes der Erweiterung bedarf, werden diese Leistungen nach Aufwand abgerechnet. Falls die notwendigen Auftragserweiterungen dem Auftraggeber nicht mehr zugemutet werden können, hat dieser das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch im Sinne des § 1168 ABGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
  3. Mitwirkung des Auftraggebers bei der Durchführung des Auftrages
      1. Erwirken sämtlicher notwendiger Bewilligungen bei den zuständigen Behörden und Tragen der dabei anfallenden Kosten. Um eventuelle Vorarbeiten für die Bohrung rechtzeitig erledigen zu können, sind sämtliche Bewilligungen mit allen Auflagen mindestens 20 Arbeitstage vor Bohrbeginn an uns zu übermitteln. Wir setzen das Vorhandensein sämtlicher Genehmigungen für die Durchführung unserer Arbeiten vor Ausführungsbeginn sowie den konsensgemäßen Zustand der Nachbargebäude voraus. Sollten bereits baubedingte Schäden vorhanden sein, oder diese befürchtet werden, ist uns dies nachweislich zur Kenntnis zu bringen und die Möglichkeiten zur Beweisaufnahme seitens des Auftraggebers zu erwirken.
      2. Rechtzeitige und vollständige Zurverfügungstellung aller zur Auftragsbearbeitung benötigten Unterlagen, wie z. B. Lagepläne, Kabel- und Leitungspläne, Entwässerungskanalpläne, Gutachten, Schriftstücke, behördliche Verfügungen/Auflagen u. ä..
      3. Falls erforderlich, Erbringen von statischen und Festigkeitsnachweisen.
      4. Bewilligung für die Benützung fremden bzw. öffentlichen Grundes hat der Auftraggeber zu erwirken. Eventuell anfallende Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
      5. Geeignete ausreichend große LKW befahrbare Aufstandsfläche für Bohrgerät (4×10 m, 20t), Zubehör, Kompressor und Zubringerfahrzeug mit maximal 5 % Gefälle.
      6. Mit dem LKW befahrbare Zufahrt (max. 15% Gefälle) sowie notwendige Zufahrtsrechte.
      7. Erhebung, sowie Mitteilung an uns über sämtliche Einbauten im Einflussbereich der Bohrung (unterirdische Bauwerke, Leitungen, Kanäle udgl.) und Tragen der Kosten für eventuell notwendige Verlegung der Einbauten. Kosten und Maßnahmen für Herstellen von Suchschlitzen und – schächten einschließlich Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
      8. Lagemäßige Anzeige des Bohransatzpunktes sowie Angabe der Bohrtiefe.
      9. Erhebung von Quellen und Wasserrechten im Umkreis von 300 m.
      10. Wasseranschluss ¾ Zoll mit mindestens 4 bar Wasserdruck.
      11. Stromanschluss mit 380 V, 32 A, CEE-Stecker.
      12. Bohrwässer sowie austretendes Grundwasser müssen schadlos versickert bzw. abgeleitet werden können.
      13. Abdecken von verschmutzungsempfindlichen Gegenständen/Bauwerken im Einflussbereich der Bohrung generell: Absichern von Bestand (Bebauung, Bewuchs, etc. gegen Beschädigung und Verschmutzung).
    1. Für eventuelle entstehende Schäden an Kabeln und Leitungen haftet der Auftraggeber, sofern dieser vor Baubeginn keine Kabel- und Leitungspläne an uns übergeben hat oder die darin enthaltenen Angaben nicht richtig sein sollten.
    2. Der Auftraggeber stellt geeignetes Personal (Sicherheitsbeauftragte, Streckenposten o. ä.), damit eventuell Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden können, um bei der Auftragsdurchführung die betrieblichen Abläufe nicht zu behindern bzw. das ausführende Personal nicht zu gefährden.
    3. Nach Beendigung der Bohrarbeiten hat der Auftraggeber für den Schutz der freiliegenden Sonden Sorge zu tragen.
    4. Die gegebenenfalls notwendige Entsorgung von kontaminiertem Bohrgut, Abwasser und Probenmaterial erfolgt durch den Auftraggeber und auf dessen Verantwortung und Kosten.
  4. Fristen und Termine
    1. Vereinbarte Ausführungstermine sind ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung unverbindlich.
    2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Auftragserfüllung erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Krieg, Maschinenbruch, Feuersbrunst, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Schlechtwetter, usw., – entbinden uns von der Verpflichtung, innerhalb der vereinbarten Frist bzw. zum Ausführungstermin den Auftrag abzuschließen und die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Störung und deren Folgen. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sind jedenfalls ausgeschlossen.
    3. Für Verzögerungen welche durch Behörden verursacht werden, zeichnen wir in keinem Fall verantwortlich.
    4. Die Einhaltung unserer Terminverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen des Auftraggebers voraus.
    5. Es steht uns frei die Tiefe und Anzahl der Bohrungen im Rahmen der beauftragten Gesamtmeterzahl zu ändern. Der Auftraggeber übernimmt etwaige Mehrkosten für größere Soleverteiler oder Ausweitung von notwendigen Grabarbeiten. Sofern das Angebot Positionen für das Umsetzen der Bohranlage enthält übernimmt der Auftraggeber auch die Kosten für diesen Mehraufwand.
  5. Gewährleistung, Haftung
    1. Unsere Gewährleistungspflicht ist beschränkt auf die Nachbesserung eines Fehlers oder Mangels und bei Fehlen einer zugesicherten Leistung auf deren Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Der Auftraggeber ist bei Nichterfüllung oder Unmöglichkeit der Nachbesserung zu einer angemessenen Minderung der Vergütung berechtigt.
    2. Für Genauigkeit und Richtigkeit von Lageplänen von Sonden, Verbindungsleitungen sowie Verteilerschächten übernehmen wir weder Garantie noch Verantwortung. Genaue Lagepläne können nur nach Einmessen durch einen Vermesser erstellt werden. Sollte diese Leistung nicht ausdrücklich angeboten werden, ist sie nicht Auftragsgegenstand und hat die Kosten dafür der Auftraggeber zu tragen. Außerdem müssen diese Arbeiten ausdrücklich schriftlich beauftragt werden.
    3. Das Baugrundrisiko liegt beim Auftraggeber. Bei Fehlen eines Bodengutachtens oder bei Antreffen anderer als im Bodengutachten beschriebener Bodenverhältnisse, welche die Bearbeitbarkeit des Bodens oder die Herstellung der Leistung wesentlich beeinflussen (Mehraufwand, Mehrverbrauch; z. B. Bodenklasse 5, Blockwerk oder Karst) sind die daraus resultierenden Mehrkosten zusätzlich abzugelten und Terminänderungen zu vereinbaren.
    4. Wir gehen davon aus, dass das Aushubmaterial in Verbindung mit der von uns angebotenen Technik in einer Bodenaushubdeponie gelagert werden kann. Die für uns kostenlose Entsorgung von kontaminierten Böden obliegt dem Auftraggeber.
    5. Wir haften für von unseren Organen oder Beauftragten verursachten Schäden – soweit diese nicht Schäden an der Person betreffen – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist weiters die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter – soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht – ausgeschlossen und ist unsere Ersatzpflicht – soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht – bis zu einer Deckungssumme von € 5.000.000,00 für Personenschäden und Sach- und Vermögensschäden beschränkt, darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
    6. Höhere als in Pkt. 5.5 genannte Haftungssummen können auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers insoweit vereinbart werden, sofern hierüber ausreichender Deckungsschutz des Versicherers gewährt werden kann. Die höhere Haftungssumme ist schriftlich zu vereinbaren.
    7. Die Haftung ist jedenfalls ausgeschlossen für:
      1. Unvorhersehbare Schäden oder Verunreinigungen von Quellen, Wasserrechten, Gewässern und Fließgewässern
      2. Schäden aller Art durch Grundwasser und artesisch gespanntes Grundwasser
      3. Schäden an der Wärmequelle, die aus Überbeanspruchung der Erdwärmesonde (z. B. während der Rohbauaustrocknung) resultieren
  6. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
    1. Die Berechnung der Leistungen erfolgt auf der Grundlage unseres jeweils gültigen Leistungsverzeichnisses, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine andere Leistungsvereinbarung (z. B. Leistungs-/Preisangebot, verbindlichen Kostenvoranschlag) vereinbart wurde.
    2. Kosten welche nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebotes sind, jedoch im Zuge der Auftragsabwicklung auftreten (z. B. Analyse des Bohrgutes, Baggerarbeiten zum Errichten eines Arbeitsplanums,…) sind vom Auftraggeber zu tragen.
    3. Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen in der Höhe von 9 %. Des Weiteren trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten für Zahlungserinnerungen und Mahnungen.
    4. Der Auftraggeber ist zur Leistung einer Anzahlung in Höhe von 30% des Bruttogesamtauftragswertes bei Auftragserteilung und einer weiteren Teilzahlung von 30 % des Bruttogesamtauftragswertes binnen zwei Tagen nach Ausführungsbeginn verpflichtet. Im Übrigen können Teil- und Abschlagsrechnungen im Umfang der bereits erbrachten Leistungen gestellt werden.
    5. Wir sind berechtigt, vom geschlossenen Werkvertrag zurückzutreten, falls die vereinbarte Anzahlung gem Punkt 6.4 trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nicht geleistet wird.
  7. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht, dies unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG und des EVÜ.
    2. Klagen eines Unternehmers gegen uns können nur beim sachlich für Kitzbühel/Österreich zuständigen Gericht erhoben werden. Dieser Gerichtsstand ist auch für unsere Klagen gegen einen Unternehmer maßgeblich, wobei wir berechtigt sind, unsere Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
      Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertragsabschluss uns gegebene allgemeinen Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.
  8. Datenschutz
    Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die in den mit uns geschlossenen Verträgen enthaltenen personenbezogenen Daten für die Vertragserfüllung von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Eine Datenschutzerklärung, in welcher alle erforderlichen Informationen zu den Rechten des Auftraggebers angeführt sind, ist unter Datenschutz jederzeit für den Auftraggeber einsehbar.